12.09.2024

Informationen der Straßenverkehrsbehörde zum

„Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen“

Es kommt häufig in den unterschiedlichsten Straßenabschnitten der Stadt dazu, dass Müllfahrzeuge etc. pp. ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können, da die notwendige Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird.

Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

Was bedeutet „Enge“: Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Absatz 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Sicherheitsabstand (je 0,25 m rechts und links) bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).

Bitte beachten Sie die vorangegangenen Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.

Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einer Ordnungswidrigkeit sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.

 

STADT BAD BRÜCKENAU

-Örtliche Straßenverkehrsbehörde-

gez.

Jan Marberg

Erster Bürgermeister