12.06.2024

Vollzug der städtischen Friedhofssatzung

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Brückenau.

Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Brückenau laufen die Nutzungsrechte an verschiedenen Familien- und Reihengräbern aus. Die Nutzungsberechtigten sind der städtischen Friedhofsverwaltung unbekannt bzw. konnten nicht ermittelt werden.

Gemäß § 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Brückenau werden die Nutzungsberechtigten hiermit aufgefordert, die Grabstätte innerhalb eines Monats nach Ablauf von Ruhezeit und Nutzungsrecht auf deren Kosten zu entfernen und das Grab einzuebnen oder gemäß § 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Brückenau eine Verlängerung des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Bad Brückenau zu beantragen.

Bei Entfernung ist der Friedhofsverwaltung der Nachweis zu erbringen, dass eine ordnungsgemäße Entfernung durch eine Fachfirma stattgefunden hat. Die Dienstleister dürfen in den Friedhöfen ihre Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt.

Die betroffenen Grabstätten sind den Bekanntmachungen in den Aushängekästen der Stadt Bad Brückenau zu entnehmen.

Bad Brückenau, 05.06.2024

Stadt Bad Brückenau

gez.

Jan Marberg

Erster Bürgermeister