Vollstreckung

Vollstreckungsbehörde: 

Die Stadtkasse Bad Brückenau, als Vollstreckungsbehörde, ist für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen zuständig. Die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen erfolgt durch die ordentlichen Gerichte (Vollstreckungsgericht, Gerichtsvollzieher).

Die Schul- und Kindergartenforderungen werden gemäß beschlossenen Satzungen im Mahn- und Vollstreckungslauf mitberücksichtigt. 

Im Rahmen der Amtshilfe bzw. des Vollstreckungsersuchens kann die Stadtkasse rückständige Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Gläubiger im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens einziehen.

Die Stadtkasse Bad Brückenau hat keinen eigenen Gerichtsvollzieher. Die zuständige Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle ist das Amtsgericht Bad Kissingen, Maxstraße 27, 97688 Bad Kissingen. 

Zahlungserinnerung, Mahnung:

Bei Zahlungsverzug (eine Woche nach Fälligkeit) erlässt die Stadtkasse Bad Brückenau vorerst eine Zahlungserinnerung und gibt somit die Möglichkeit die offene Forderung ohne weitere Säumnisgebühren zu begleichen. Erfolgt weiterhin kein Zahlungseingang so wird eine Mahnung samt Nebenforderungen (Mahngebühren, Säumniszuschlägen, Verzugszinsen) mit einer neuen Zahlungsfrist von einer Woche erfasst. 

Bei Rückfragen zu Zahlungserinnerungen und Mahnungen senden Sie bitte eine Mail an stadtkasse@bad-brueckenau.de

Stundung, Vollstreckungsaufschub:

Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten könnte die Vollstreckung der offenen Forderungen mittels einer Stundung oder eines Vollstreckungsaufschubs vorerst verhindert werden.

Der Stundungsantrag kann bis zur Fälligkeit der Forderung bzw. bis zum Ergehen der Mahnung gestellt werden. Nach Erhalt der Mahnung kommt nur noch ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub in Betracht. 

Voraussetzungen:

Die Bewilligung der Stundung bzw. des Vollstreckungsaufschubs setzt u.a. 

  • einen schriftlichen Antrag, 
  • die vollständige und rechtzeitige Einreichung der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der geforderten Nachweise (z.B. Kontoauszüge, Bescheide usw.),
  • das Vorlegen einer Sicherheitsleistung in Höhe der Forderungssumme und 
  • die erfüllten Stundungs- bzw. Vollstreckungsaufschubkriterien gem. § 222, §258 AO

voraus. 

Sollte einer der o.g. Punkte nicht erfüllt sein, kann der Stundung bzw. dem Vollstreckungsaufschub nicht entsprochen werden. 

Die entsprechenden Vordrucke stehen Ihnen unten zum Download zur Verfügung.

Sowohl der Stundungsantrag als auch der Antrag auf Vollstreckungsaufschub sind schriftlich zu stellen. Sie können Ihre Anträge direkt an die E-Mail stadtkasse@bad-brueckenau.de oder per Post an Stadtverwaltung Bad Brückenau, Abt. Stadtkasse, Marktplatz 2, 97769 Bad Brückenau zusenden. 

Stundungszinsen/Säumniszuschläge:

Während der Stundung fallen Stundungszinsen von 0,5 % pro Monat für den säumigen Forderungsbetrag an (gem. § 234 AO). Für die Dauer des Vollstreckungsaufschubs werden monatliche Säumniszuschläge mit 1 % des rückständigen Steuerbetrags berechnet (§240 AO).

Nichtzahlung:

Sofern eine Rate nicht rechtzeitig beglichen wird, gelten die Stundung bzw. der Vollstreckungsaufschub als aufgehoben. Damit wird der gesamte Betrag sofort zur Zahlung fällig.

Ansprechpartner

Katherina Riemey

Fachbereich 2 - Finanzdienste
Rathaus, Zimmer: 24

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Telefax: 09741 804-47
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Mit Terminvereinbarung sind wir auch außerhalb dieser Öffnungszeiten für Sie da.
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